27.07.14 – Nachgefragt!
Designschutz: Alles Kunst?
Stuhl, Tasse, Kissen - unsere Branche lebt von Produktneuheiten. Es könnte aber in Zukunft schwieriger werden, sie auf den Markt zu bringen.
Grund dafür ist das im November 2013 gefällte Urteil des Bundesgerichtshofes, in dem der Designschutz für Werke der sogenannten Gebrauchskunst erweitert wird.
Die Karlsruher Richter haben entschieden, dass an den Urheberschutz, z.B. von Designermöbeln oder anderen Produkten der angewandten Kunst, grundsätzlich keine anderen Anforderungen als an den von Werken zweckfreier Kunst gestellt werden dürfen.
Es genügt jetzt, dass sie «Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauung einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertige, von einer ‚künstlerischen‘ Leistung zu sprechen.»
Erhöhter anwaltlicher Beratungsbedarf
Der Fachanwalt für Urheberrecht Dr. Oliver Spieker von der Berliner Kanzlei Görg geht davon aus, dass sich die Gefahr einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Inanspruchnahme durch Dritte deutlich erhöhen wird. Da das Urheberrecht kein registriertes Schutzrecht sei, werde es schwerer, vor Markteinführung eines Produktes bereits bestehende und möglicherweise kollidierende Schutzrechte zu überblicken.
«Die Neuausrichtung der BGH-Rechtsprechung zur sogenannten Gebrauchskunst wird bei den betroffenen Herstellern etwa von Möbeln und Wohnaccessoires in jedem Fall zu einem erhöhten anwaltlichen Beratungsbedarf führen», sagt er stil & markt.
Das könnte Produkte verteuern. Ein weiterer potenziell preistreibender Faktor sei, dass Urheber in gewissem Maße auch die Möglichkeit hätten, im Nachhinein eine höhere Vergütung von den Inhabern der Nutzungsrechte zu fordern. «Infolge des `nachträglichen´ urheberrechtlichen Schutzes von Werken der Gebrauchskunst kann es nun auch zur Kollision mit bereits bestehenden registrierten Schutzrechten - z.B. Designrechten nach dem Designgesetz - kommen», warnt der Experte.
Dies könne erhebliche Unsicherheiten im Schutzumfang erzeugen.